Inklusion – wer zahlt?

Im Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur des Kreises Euskirchen am 18.03.2014 referierte auf Anregung der UWV-Fraktion der Geschäftsführer des Landkreistages Herr Reiner Limbach.

Die Kreistagsfraktion der UWV hatte ihn eingeladen im Hinblick auf die ursprünglich bis zum 31.01.2014 befristeten Gespräche der kommunalen Spitzenverbände mit dem Land wegen der Folgekosten des sogenannten Inklusionsgesetzes.

Wie bekannt, wurde Mitte Oktober 2013 ein Schulrechts-Änderungsgesetz beschlossen, welches ab 01.08.2014 jedem Kind mit Förderbedarf das Recht einräumt, eine Regelschule zu besuchen.

Die damit verbundenen Kosten in Bezug auf räumliche Änderungen der Schulen (behindertengerechte Zugänge, parallele Beschulungsräume, alternative Unterrichtsmittel) sowie die Kosten für die Integrationshelfer, Schulsozialarbeiter und Schulpsychologen sollen von den Kommunen bzw. den Trägern der Schulen übernommen werden.

Hiergegen wandte sich der Deutsche Städtetag, der Städte- und Gemeindebund sowie der Landkreistag, wobei der Deutsche Städtetag mit dem Land zum Ende Januar 2014 eine Regelung zu treffen bereit war.

Da diese Regelung allerdings nicht auskömmlich war, stimmten Städte- und Gemeindebund sowie Landkreistag einer solchen Regelung nicht zu.

Bis zum heutigen Tage laufen die Verhandlungen über die Kostentragung. Das Land ist der Auffassung, diese Kosten seien – wie bereits in der Vergangenheit – von den Schulträgern zu übernehmen; die Kommunen vertreten die Rechtsansicht, dass mit diesem Schulrechtsänderungsgesetz eine ganz andere Qualität der Beschulung in Regelschulen verfolgt werde, so dass diese Kosten gem. Landesverfassung dem Verursacher, also dem Gesetzgeber, somit dem Land NRW, zufallen würden.

Sollte sich in den nächsten Wochen keine Regelung dieses Problems ergeben, steht zur Diskussion, ob die beiden kommunalen Spitzenverbände das Landesverfassungsgericht (OVG Münster) anrufen, um das Gesetz auf Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Im Gespräch sind – unabhängig von den Sachkosten – zusätzlich von den Kommunen bzw. den Schulträgern aufzubringende Personalkosten in Höhe von ca. 10 Mio. bis ca. 20 Mio. EURO pro Jahr.

Der Ausgang eines solchen Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht sicher vorauszusagen.

Sollte eine außergerichtliche Regelung nicht getroffen werden können, müssen die Schulträger zunächst einmal mit den unabweislichen Kosten in Vorlage treten.

Allerdings ist auch dem Land bewusst, dass im Falle einer Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes eine erhebliche Kostenlast auf das Land zukommt, die in ihrem Ausmaß derzeit ebenfalls nicht konkret eingeschätzt werden kann.

Die Spitzenverbände, so Limbach, sind weiterhin bemüht, einen politischen Scherbenhaufen zu vermeiden und eine außergerichtliche Regelung herbeizuführen.

gez. Troschke
Fraktionsvorsitzender der UWV im Kreistag Euskirchen

Von | 2018-10-26T13:24:23+02:00 Mittwoch 09. April 2014|Presse|